Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch V den Gemeinsamen Bundesausschuss ermächtigt, Richtlinien über Maßnahmen zur "künstlichen Befruchtung" festzulegen. Diese Richtlinien sind für gesetzlich versicherte Patienten, für Beihilfeberechtigte hinsichtlich ihres Anspruchs gegenüber der Beihilfestelle, gesetzliche Krankenkassen und behandelnde Ärzte gleichermaßen verpflichtend. Sie regeln im Detail alle Leistungsvoraussetzungen, die erfüllt werden müssen, und den Leistungsumfang ausschließlich für den genannten Personenkreis. Die Bestimmungen gelten selbstverständlich nicht für selbstzahlende Paare. Wenn Sie der Richtlinientext im Detail interessiert, können Sie den Wortlaut hier herunterladen: Richtlinie über "künstliche Befruchtung" des Gemeinsamen Bundesausschusses |